Art. 65 – Förderfähigkeit

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
(2)Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1.
Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31.
Dezember 2023 bezahlt wurden.
Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1.
Januar 2014 und dem 31.
Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.
(3)Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1.
September 2013 gefördert werden.
(4)Im Fall von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1.
Januar 2014 und dem 31.
Dezember 2023 durchgeführt.
(5)Abweichend von Absatz 4 ist das Anfangsdatum für die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der 1.
September 2013.
(6)Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den ESI-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.
(7)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 58.
(8)Dieser Absatz gilt für Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und auf die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 keine Anwendung finden.
Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden.
Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.
Dieser Absatz gilt nicht für: a) technische Hilfe; b) Finanzinstrumente; c) rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt; d) Preisgelder; e) Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden; f) Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden; g) Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden; h) Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung festgelegt sind; oder i) Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 50 000 EUR nicht überschreiten.
Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
(9)Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei Anwendung von Artikel 96 Absatz 11, ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die Änderung des Programms für eine Finanzhilfe in Betracht.
Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.
(10)Abweichend von Absatz 9 können in der ELER-Verordnung spezifische Bestimmungen über den Beginn des Förderzeitraums festgelegt werden.
(11)Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der ESI-Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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