(1)Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden: a) als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen; b) auf Grundlage standardisierter Einheitskosten; c) als Pauschalfinanzierung – höchstens 100 000 EUR des öffentlichen Beitrags; d) auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien. Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.
(2)Abweichend von Absatz 1 können in der EMFF-Verordnung weitere Formen von Zuschüssen und Berechnungsmethoden festgelegt werden.
(3)Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.
(4)Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen angewendet werden.
(5)Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt: a) anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf: i) statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen; oder ii) den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder iii) der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter; b) in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten; c) in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten; d) anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze; e) anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.
(6)In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung des Zuschusses geltenden Bedingungen bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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