Art. 69 – Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: a) die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen; b) der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten; c) der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden; d) bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt; e) bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt. Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;
(2)Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor; b) der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen; c) die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben; d) öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.
(3)Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage: a) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften; b) Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden; c) Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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