Art. 70 – Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Vorbehaltlich der Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.
(2)Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt: a) das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet; b) der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung bzw. nicht über 5 % der aus dem ELER auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung; c) der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt; d) die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.
(3)Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Werbemaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt.
(4)Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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