Art. 90 – Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Strukturfonds unterstützen das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "Regionen auf NUTS-2-Ebene"), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007, geschaffen worden sind.
(2)Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen: a) weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt; b) Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt; c) stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt. Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
(3)Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren BNE pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2008 - 2010, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 für denselben Bezugszeitraum entspricht. Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.
(4)Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
(5)Im Jahr 2016 überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der Union für den Zeitraum 2012 – 2014 für die EU-27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf unter 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, erfüllen erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds, und Mitgliedstaaten, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in der Vergangenheit erfüllt haben und deren nominales BNE pro Kopf mehr als 90 % beträgt, verlieren ihre Anspruchsberechtigung und erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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