Art. 91 – Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014 - 2020 auf 325 145 694 739 EUR zu Preisen von 2011; 322 145 694 739 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 3 000 000 000 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.
(2)Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 92 Absatz 8 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang VII bzw. VIII festgelegt wird.
(3)Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität "Connecting Europe" und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen technischer Hilfe zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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