Art. 94 – Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, sind zwischen diesen einzelnen Zielen nicht übertragbar.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1 genannten Missionen unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 3 genannten Bedingung mittels Durchführungsrechtsakt dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zu übertragen.
(3)Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausmachen und darf nach der Mittelübertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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