Art. 92 – Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Die Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" belaufen sich auf 96,33 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 313 197 435 409 EUR) und werden wie folgt zugewiesen: a) 52,45 % (d. h. insgesamt 164 279 015 916 EUR) für weniger entwickelte Regionen; b) 10,24 % (d. h. insgesamt 32 084 931 311 EUR) für Übergangsregionen; c) 15,67 % (d. h. insgesamt 49 084 308 755 EUR) für stärker entwickelte Regionen; d) 21,19 % (d. h. insgesamt 66 362 384 703 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; e) 0,44 % (d. h. insgesamt 1 386 794 724 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.
(2)Zusätzlich zu den in Artikel 91 und Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Mitteln wird ein weiterer Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR für 2014 und von 92 400 000 EUR für 2015 zur Verfügung gestellt, wie dies in der Rubrik "zusätzliche Anpassungen" in Anhang VII festgelegt wird.
Auf diese Beträge wird im Beschluss der Kommission nach Artikel 91 Absatz 2 Bezug genommen.
(3)2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 die Gesamtzuweisungen jedes Mitgliedstaates im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum 2017 bis 2020 und wendet dabei die Zuweisungsmethode nach Ziffer 1 bis 16 des Anhangs VII auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP gemäß Ziffer 10 des Anhangs VII an.
Die Gesamtzuweisungen werden entsprechend angepasst, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als /–5 % zwischen den geänderten Zuweisungen und den Gesamtzuweisungen vorliegt.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert.
Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 EUR nicht übersteigen.
Nach der technischen Anpassung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die geänderte jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für jeden Mitgliedstaat festgelegt wird.
(4)Um sicherzugehen, dass ausreichend Investitionen für die Beschäftigung junger Menschen, die Mobilität der Arbeitskräfte, das Wissen, die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut getätigt werden, darf der Anteil der Mittel aus den Strukturfonds, die für die Programmplanung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" verfügbar sind und dem ESF in jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, nicht niedriger sein, als der in den operationellen Programmen im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 vorgesehene entsprechende Anteil vom ESF für diesen Mitgliedstaat.
Zu diesem Anteil wird für jeden Mitgliedstaat ein zusätzlicher Betrag hinzuaddiert, der mit der in Anhang IX festgelegten Methode berechnet wird, um sicherzustellen, dass der Anteil des ESF als Prozentsatz der für die Fonds auf Unionsebene kombinierten Gesamtmittel, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, für die Verkehrsinfrastruktur bestimmten Mittel aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und der in Absatz 7 genannten Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen aus den Strukturfonds, in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % beträgt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus den Investitionen des ESF für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.
(5)Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 3 000 000 000 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 3 000 000 000 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.
(6)Der Betrag der auf die Fazilität "Connecting Europe" zu übertragenden Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds beträgt 10 000 000 000 EUR.
Sie wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, ausgegeben.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt.
Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.
Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4.
Bis zum 31.
Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt.
Ab 1.
Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.
Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist.
Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.
(7)Die Unterstützung aus den Strukturfonds für Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" beträgt mindestens 2 500 000 000 EUR und kann im Rahmen einer freiwillig von den Mitgliedstaaten gewährten zusätzlichen Hilfe um bis zu 1 000 000 000 EUR aufgestockt werden.
Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird.
Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.
(8)330 000 000 EUR der Strukturfondsmittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden innovativen Maßnahmen in direkter oder indirekter Verwaltung der Kommission im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen.
(9)Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d.h. insgesamt 8 948 259 330 EUR).
(10)Für die Zwecke dieses Artikels, der Artikel 18, 91, 93, 95, 99, 120, des Anhangs I und des Anhangs X dieser Verordnung, von Artikel 4 der EFRE-Verordnung, von Artikel 4 und von Artikel 16 bis 23 der ESF-Verordnung, von Artikel 3 Absatz 3 der ETZ-Verordnung gilt die Region in äußerster Randlage Mayotte als Region auf NUTS-2-Ebene und fällt damit in die Kategorie der weniger entwickelten Regionen.
Für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der ETZ-Verordnung gelten die Regionen Mayotte und Saint Martin als Regionen auf NUTS-3-Ebene.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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