ErwGr. 47

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

In der Regel sollte die Unterstützung aus den ESI-Fonds nicht zur Finanzierung von Investitionen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Investition bereits physisch abgeschlossen oder vollständig umgesetzt sind, verwendet werden. Im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen mit dem Ziel, Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder ähnliche Infrastrukturinvestitionen zu unterstützen, um in ländlichen Gebieten nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu diversifizieren, könnte jedoch ein gewisser Förderbetrag notwendig sein, um ein Schuldenportfolio in Bezug auf Infrastruktur, die Teil einer neuen Investition ist, umzustrukturieren. In solchen Fällen sollte es möglich sein, die Förderung aus den ESI-Fonds zu verwenden, um ein Schuldenportfolio bis zu höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Programmförderung aus dem Finanzierungsinstrument für die Investition umzustrukturieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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