ErwGr. 48

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten die Programme begleiten, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds festgelegt werden. Aufgrund der besonderen Beschaffenheit von Programmen im Bereich des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollten für Begleitausschüsse, die für diese Programme eingerichtet werden, eigene Vorschriften festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds zu erleichtern, könnten gemeinsame Begleitausschüsse eingerichtet werden. Im Interesse der Effektivität sollte ein Begleitausschuss gegenüber den Verwaltungsbehörden Bemerkungen zur Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte, aussprechen können und die in Reaktion auf die Bemerkungen ergriffenen Maßnahmen begleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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