ErwGr. 58

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Es ist wichtig, für einen angemessenen Ansatz zu sorgen und Überschneidungen bei der Überprüfung des Finanzierungsbedarfs im Fall von Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und auch Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, zu vermeiden, da in solchen Vorschriften auch Grenzen für die Finanzhilfe, die gewährt werden kann, festgelegt werden. Folglich sollten da, wo es De-minimis-Beihilfen, vereinbare staatliche Beihilfen an KMU, für die eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags gilt, oder vereinbare staatliche Beihilfen an Großunternehmen, bei denen eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen durchgeführt wurde, gibt, die Vorschriften, die die Berechnung der Nettoeinnahmen verlangen, nicht gelten. Dennoch sollte es einem Mitgliedstaat offenstehen, die Methoden zur Berechnung der Nettoeinnahmen anzuwenden, wenn die innerstaatlichen Vorschriften dies vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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