ErwGr. 60

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Es sollten Stichtage für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit die Inanspruchnahme von Mitteln der ESI-Fonds in der gesamten Union einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugeteilten Mittel zur Verfügung zu stellen sowie deren sofortige Umsetzung zu unterstützen, sollte der Zeitraum für die Förderungswürdigkeit von Ausgaben am 1. September 2013 beginnen. Damit eine wirksame Nutzung von ESI-Fonds-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den Haushalts der Union verringert werden kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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