Art. 5 – Personenbezogene Daten – Rechte natürlicher Personen

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

(1)Die Personen, denen ein Laissez-Passer ausgestellt wird, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 berechtigt, die auf dem Laissez-Passer vermerkten personenbezogenen Daten zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder streichen zu lassen.
(2)Von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind Personen, bei denen diese Abgabe physisch nicht möglich ist. Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke von den dafür vorgesehenen Fingern abzunehmen, so ist es zulässig, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, kann ein provisorischer Laissez-Passer ausgestellt werden, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.
(3)Die Laissez-Passer enthalten keine anderen maschinenlesbaren Informationen als diejenigen, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(4)Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen die biometrischen Daten der Laissez-Passer ausschließlich dazu verwendet werden, — die Authentizität des Dokuments zu prüfen, — die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen.
(5)Die personenbezogenen Daten sind insbesondere gegen unerlaubten Zugang zu sichern, und ihre Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ist sicherzustellen.
(6)Die Kommission gewährt Drittländern Zugang zu den in dem Speichermedium gespeicherten Fingerabdrücken ausschließlich unter den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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