Art. 2 – Verfahren

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung kann jedes Organ Vereinbarungen mit anderen Organen im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und die Verringerung von Kosten schließen. Diese Organe sind zuständig für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bediensteten oder der besonderen Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Solche Daten umfassen die Personaldaten und die biometrischen Daten, die verwendet werden, um die Identität des Antragstellers zweifelsfrei festzustellen, einschließlich das Lichtbild und zwei digitale Fingerabdrücke als biometrische Merkmale.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Kommission als zentrale Stelle für die Übermittlung der von den jeweiligen Organen verarbeiteten personenbezogenen Daten an die in Absatz 3 genannte Stelle tätig.
(3)Die Kommission benennt eine Stelle, die für die Gestaltung, die Herstellung und die Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist, wobei sie der Sensibilität der herzustellenden Dokumente Rechnung trägt. Dabei befolgt sie die Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012. Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten im Laufe des Verfahrens hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erfolgen.
(4)Jeder Laissez-Passer bleibt Eigentum der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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