Art. 3 – Sprachenregelung

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

Die Laissez-Passer werden in sämtlichen Sprachen der Organe der Union gemäß Anhang I ausgestellt. Die Darstellung der Personaldaten berücksichtigt die Empfehlungen der ICAO.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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