Art. 1 – Anwendungsbereich

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

(1)Die Laissez-Passer werden ausschließlich im Interesse der Union für Mitglieder der Organe der Union gemäß Absatz 2 und die Bediensteten dieser Organe ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten sowie der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Laissez-Passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II können ausschließlich im Interesse der Union in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung ausgestellt werden.
(2)Diese Verordnung gilt für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organe“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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