Art. 4 – Gültigkeit

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

(1)Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 werden die Laissez-Passer mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Jahren und von mindestens zwölf Monaten ausgestellt, vorbehaltlich der in nach Artikel 6 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakten angegebenen Bedingungen für die Rückgabe. Die Gültigkeitsdauer wird bei Mitgliedern der Organe an die Dauer ihres Mandats, bei Beamten an die Dauer ihres Aufenthalts oder ihrer Entsendung und bei Zeit- oder Vertragsbediensteten an die Dauer ihres Vertrags angepasst.
(2)Alle Laissez-Passer, die abgelaufen sind oder keine freien Seiten für Visa mehr haben, müssen an die ausstellende Behörde zur förmlichen Annullierung oder Erneuerung zurückgegeben werden. Die Laissez-Passer werden ferner zurückgegeben, wenn der Inhaber seine Funktion oder seinen Dienst verlässt. Dieser Absatz gilt auch für besondere Antragsteller gemäß Artikel 1 Absatz 1. Gibt ein Inhaber eines Laissez-Passer seinen Laissez-Passer zurück, so haben auch die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder ihre Laissez-Passer zurückzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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