Art. 4 – Voraussetzungen für den Verzicht

REG_2013_479 · zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 10 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung;
b)die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die i) zumindest die Angaben gemäß Artikel 317 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten sowie den Gesamtwert der Waren angeben; ii) von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten; iii) beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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