Art. 5 – Zollkontrollen

REG_2013_479 · zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

(1)Die Zollbehörden können die Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Zollkontrollen bei Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, durch andere Mittel als die automatisierte Datenverarbeitung durchführen.
(2)Kroatien gewährleistet, dass die Grenzübergangsstellen für den Ausgang aus seinem Gebiet und für den Wiedereingang in sein Gebiet für Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, über alle Ressourcen, Ausrüstungen, Kontrolleinrichtungen und Fähigkeiten verfügen, um die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(3)Beim Ausgang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen: a) Festlegung einer Höchstdauer, innerhalb deren die Beförderung von Unionswaren durch den Korridor von Neum abgeschlossen sein muss; b) Angabe dieser Höchstdauer beim Datum des Sichtvermerks auf der Rechnung oder auf dem Beförderungspapier gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii; c) erforderlichenfalls Verplombung des Behältnisses, in dem sich die Waren befinden, oder jedes einzelnen Packstücks mit Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden sollen.
(4)Beim Wiedereingang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen: a) Durchführung einer Risikoanalyse in erster Linie für Sicherheitszwecke; b) Überprüfung der den Waren beigefügten Rechnungen oder Beförderungspapiere; c) Überprüfung des Einhaltens der in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten Beförderungshöchstdauer; d) Überprüfung der Unversehrtheit der nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels angebrachten Plomben; e) gegebenenfalls physische Beschau der Waren; f) gegebenenfalls Entfernung von Plomben.
(5)Stellen die Zollbehörden fest, dass eine der in Artikel 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, lassen sie den Wiedereingang einer solchen Sendung zu, sofern a) eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wurde; b) die Zollbehörden auf Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Risikoanalyse wirksame Maßnahmen ergriffen haben, die speziell darauf abzielen, Sicherheitsrisiken vorzubeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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