Art. 6 – Unterrichtung

REG_2013_479 · zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

Kroatien unterrichtet die Kommission jederzeit, spätestens jedoch am 1. März 2014, über alle bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über konkrete Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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