Art. 7 – Bericht

REG_2013_479 · zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

Die Kommission legt dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Beitritts Kroatiens einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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