ErwGr. 27

REG_2013_549 · zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen. Insbesondere sollte das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die grundlegenden politischen und statistischen Veränderungen berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten während der Berichtszeiträume des Programms stattgefunden haben. Die von der Kommission gewährten Ausnahmeregelungen sollten zeitlich befristet sein und einer Überprüfung unterliegen. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, so dass diese Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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