ErwGr. 28

REG_2013_549 · zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

Eine Verkürzung der Fristen für die Übermittlung könnte zu einer erheblichen Belastung und zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Auskunftgebenden und die nationalen statistischen Ämter in der Union führen und mithin eine Beeinträchtigung der Qualität der Daten zur Folge haben. Deshalb sollte bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Daten auf ein Gleichgewicht zwischen Vor- und Nachteilen geachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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