REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
Diese Verordnung sollte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung von Heimtieren, die für diese Krankheiten oder Infektionen empfänglich sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Die Maßnahmen sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen von der Anwendung dieser Maßnahmen. Eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, die nach den einschlägigen Vorschriften eingestuft werden, sollte daher in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
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