ErwGr. 17

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch vorsehen, dass von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit sollte interessierten Mitgliedstaaten ab Stellung eines gemeinsamen Antrags eingeräumt werden. Eine derartige Abweichung sollte auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Mitgliedstaaten oder Teile von diesen, die eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt genannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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