ErwGr. 27

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Sie sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorzunehmen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden. Diese Kontrollen sollten den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (15) Rechnung tragen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Nachweis über die Kontrollen im Ausweis einzutragen, um das Datum dieser Kontrollen zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für weitere Verbringungen in andere Mitgliedstaaten nutzen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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