Art. 7 – Marktaufsicht und Nachprüfungsverfahren

REG_2013_617 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

Die Marktaufsicht wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG durchgeführt.
Die Kontrolle von Computern und Computerservern zur Feststellung ihrer Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen erfolgt nach dem Nachprüfungsverfahren des Anhangs III Nummer 2 dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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