Art. 11 – Auswahl der Einzellandprogramme

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2014_1144 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2014_1144 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.