Art. 12 – Information über die Auswahl der Einzellandprogramme

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

Die Kommission stellt dem Ausschuss nach Artikel 23 und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.
Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teilt die Kommission insbesondere Folgendes mit:
a)Informationen zur Anzahl der eingegangenen Vorschläge, den Mitgliedstaaten, in denen die vorschlagenden Organisationen ihren Sitz haben, den beteiligten Wirtschaftszweigen und dem Zielmarkt bzw. den Zielmärkten;
b)Informationen zum Ergebnis der Bewertung der Vorschläge und eine zusammenfassende Beschreibung dazu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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