Art. 13 – Für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständige Stellen

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Die vorschlagende Organisation wählt im Anschluss an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Wettbewerbsverfahren die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu sorgen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann eine vorschlagende Organisation bestimmte Teile eines Programms selbst durchführen; hierfür müssen jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung solcher Maßnahmen, der Kosten dieser Maßnahmen gegenüber normalen Marktpreisen und des Anteils des von der vorschlagenden Organisation durchzuführenden Teils des Programms an den Gesamtkosten erfüllt sein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen den vorschlagenden Organisationen gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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