Art. 16 – Arten der Finanzierung

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von a) Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen; b) Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.
(2)Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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