Art. 14 – Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß Artikel 11 ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der jeweiligen Programme zusammengestellte Informations- und Werbematerial mit dem diesbezüglichen Unionsrecht vereinbar ist. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen zur Durchführung, Begleitung und Kontrolle und der Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der Einzellandprogramme und begleiten und kontrollieren sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie nach den gemäß Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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