Art. 15 – Finanzierungsbestimmungen für Einzellandprogramme

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

(1)Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen im Binnenmarkt beträgt 70 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen in Drittländern beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.
(2)Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 betragen bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, die in Absatz 1 genannten Prozentsätze jeweils 75 bzw. 85 % und der in Absatz 2 genannte Prozentsatz 90 %. Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.
(4)Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen entsprechend dem Gemeinsamen Rahmen gemäß Artikel 25 kommen für eine Unionsfinanzierung unter Bedingungen in Betracht, die denjenigen für das jeweilige Einzellandprogramm entsprechen.
(5)Die Union finanziert vollständig die Kosten von Gutachten im Zusammenhang mit der Auswahl der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(6)Die vorschlagenden Organisationen leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einzellandprogramme.
(7)Die Union finanziert die im Rahmen von Einzellandprogrammen durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bedingungen dafür zu erlassen, wann ein Zuschuss der Union zu den Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und wenn notwendig der Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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