Art. 4 – Gebührenschuldner

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

(1)Der Gebührenschuldner der jährlichen Aufsichtsgebühr a) ist, im Falle eines Gebühren entrichtenden Kreditinstituts, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, das Gebühren entrichtende Kreditinstitut; b) ist, im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, die nicht mit einer anderen Gebühren entrichtenden Zweigstelle zusammengefasst wird, die Gebühren entrichtende Zweigstelle; c) wird, im Falle einer beaufsichtigten Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.
(2)Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Die Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie a) die Namen aller beaufsichtigen Unternehmen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst sind; b) im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde; c) der EZB spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für den nächsten Gebührenzeitraum berücksichtigt wird. Gehen der EZB mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die Anzeige maßgeblich, die die EZB am zeitnächsten zum, aber vor Fristablauf erhält.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 behält die EZB sich das Recht vor, den Gebührenschuldner zu bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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