Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„jährliche Aufsichtsgebühr“: die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende Gebühr, die nach den in Artikel 10 Absatz 6 festgelegten Bestimmungen berechnet wird;
2.„jährliche Kosten“: der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 ermittelte Betrag, der von der EZB im Wege der jährlichen Aufsichtsgebühren für einen bestimmten Gebührenzeitraum zu erheben ist;
3.„Gebührenschuldner“: die gemäß Artikel 4 bestimmten Kreditinstitute oder Zweigstellen, die Gebühren entrichten und die Adressaten des Gebührenbescheids sind;
4.„Gebührenfaktoren“: die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten Daten, die ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe betreffen und zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden;
5.„Gebührenbescheid“: ein Bescheid, in dem die jährliche, vom jeweiligen Gebührenschuldner gemäß dieser Verordnung zu entrichtende Aufsichtsgebühr angegeben ist und der an den betreffenden Gebührenschuldner gerichtet ist;
6.„Gebühren entrichtendes Kreditinstitut“: ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut;
7.„Gebühren entrichtende Zweigstelle“: eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts;
8.„Gebührenzeitraum“: ein Kalenderjahr;
9.„erster Gebührenzeitraum“: der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die EZB die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben übernimmt, und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die EZB diese Aufgaben übernimmt;
10.„Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen“: i) eine beaufsichtigte Gruppe; und ii) mehrere Gebühren entrichtende Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten.
11.„Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Union;
12.„gesamte Aktiva“: der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva. Im Fall einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen umfassen die gesamten Aktiva nicht die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen;
13.„Gesamtrisikobetrag“: in Bezug auf eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen und ein Gebühren entrichtendes Kreditinstitut, das nicht Teil einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen ist, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und unter Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berechnete Betrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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