Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

(1)Diese Verordnung legt Folgendes fest: a) die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden; b) die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird; c) das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB.
(2)Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren umfasst die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe und jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe und wird von der EZB auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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