ErwGr. 14

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Sie ist somit das geeignete Rechtsinstrument zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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