ErwGr. 11

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

Die Gebühren sind auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu berechnen. Im Falle von Kreditinstituten, die Teil einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen beaufsichtigten Gruppe sind, wird dementsprechend eine Gebühr berechnet und auf Gruppenebene entrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 11 REG_2014_1163 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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