REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Es folgt aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, dass Versicherungsgesellschaften zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht außerdem vor, dass die EZB in hinreichend gerechtfertigten Fällen das Recht hat, statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen und sie ist befugt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu befreien.
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