Anhang II

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

Deckblatt des Fahrtenhefts (Papier: Format DIN A4, Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD Zuständige Behörde Nationalitätszeichen (1) HEFT Nr. … Fahrtenblätter: a) für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 b) für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für: (Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers) (Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer) (Ort und Datum der Ausgabe) (Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt) (1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).
(Zweites Deckblatt) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist WICHTIGER HINWEIS A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.
Nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier (aus dem für den Verkehrsunternehmer ausgestellten Fahrtenheft abgetrenntes Fahrtenblatt) mitzuführen. 2.
In Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird Gelegenheitsverkehr definiert als „Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers ist“.
In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird der Linienverkehr definiert als „die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.“ Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.
Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste.
Solche Verkehrsdienste werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet; dazu zählen: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. 3.
Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke. 4.
Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen: i) grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten; ii) Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist. 5.
Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.
Der Fahrer muss das Original des Fahrtenblattes während der Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen. 6.
Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus.
Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen.
(Drittes Deckblatt) B.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR 1.
Nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unterliegt die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, der Pflicht zur Genehmigung. 2.
Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs kann ein Verkehrsunternehmer örtliche Ausflüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchführen.
Diese örtlichen Ausflüge sind nur für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden.
Dabei muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden. 3.
Bei örtlichen Ausflügen ist das Fahrtenblatt vor der Abfahrt des Fahrzeugs für den betreffenden Ausflug auszufüllen. 4.
Wird ein grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden.
Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes betreffenden Unternehmens.
C.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR 1.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen: i) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen; ii) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die in der Konformitätsbescheinigung vermerkten technischen Normen überschreiten; iii) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen; iv) Lenk- und Ruhezeiten; v) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen; dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Artikel 48 in Verbindung mit Artikel193 und Artikel 194. 2.
Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge. 3.
Die unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist. 4.
Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden (2). 5.
Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden (1) ABl. 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diese Nummer 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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