(Genehmigung. Seite 1) (Papier: Farbe Pantone 182 (pink) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 Papier 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT Zuständige Behörde Nationalitätszeichen (1) GENEHMIGUNG Nr. … eines Linienverkehrs (2) einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für: (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung) Anschrift: Tel., Fax und/oder E-Mail: Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer. (1) (2) (3) (4) (5) Liste liegt ggf. bei Die Genehmigung erlischt am: (Ort und Datum der Erteilung) (Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt) (1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). (2) Unzutreffendes streichen.
(Genehmigung. — Seite 2) 1. Streckenführung: a) Ausgangsort des Verkehrsdienstes: b) Zielort des Verkehrsdienstes: c) Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: 2. Dauer des Verkehrsdienstes: 3. Häufigkeit: 4. Fahrplan: 5. Sonderformen des Linienverkehrs: — Fahrgastkategorie: 6. Besondere Bedingungen oder Bemerkungen (z. B. genehmigte Kabotagebeförderungen (1)): (Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Genehmigung erteilt) (1) Die mit dem Aufnahmemitgliedstaat vereinbart und der Genehmigungsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 mitgeteilt wurden.
(Genehmigung — Seite 3) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist WICHTIGER HINWEIS 1. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Sie darf nicht von einem Unternehmen verwendet werden, dessen Namen darauf nicht genannt ist. 2. Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 3. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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