Anhang III

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

Deckblatt (Papier: Format DIN A4, ungestrichen) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist GENEHMIGUNGSANTRAG FÜR (1): EINEN LINIENVERKEHR EINE SONDERFORM DES LINIENVERKEHRS (2) DIE ERNEUERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN VERKEHRSDIENST (3) EINE ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR EINEN GENEHMIGTEN VERKEHRSDIENST (3) mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an: (zuständige Behörde) 1.
Name und Vorname des Antragstellers oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift, Telefon- und Faxnummer und/oder E-Mail des antragstellenden und ggf. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung: 2.
Verkehrsdienst(e) betrieben durch (1) Unternehmen Unternehmensvereinigung Unterauftragnehmer 3.
Namen und Anschriften des/der Verkehrsunternehmer(s), an der Vereinigung beteiligten Unternehmen(s) und Unterauftragnehmer(s) (4) (5) 3.1 tel 3.2 tel 3.3 tel 3.4 tel (1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
(2)Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmen nicht vertraglich geregelt sind.
(3)Nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (4) Bitte jeweils angeben, ob es sich um ein Mitglied einer Unternehmensvereinigung oder einen Unterauftragnehmer handelt.
(5)Liste ggf. beifügen.
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung — Seite 2) 4.
Bei Sonderformen des Linienverkehrs: 4.1 Fahrgastkategorie: 5.
Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes: 6.
Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (Orte, an denen Fahrgäste zusteigen, unterstreichen): 7.
Dauer des Verkehrsdienstes: 8.
Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.): 9.
Fahrpreise: Anhang beigefügt 10.
Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. 11.
Zahl der beantragten Genehmigungen oder Durchschriften (1) 12.
Zusätzliche Angaben: 13.
(Ort und Datum) (Unterschrift des Antragstellers) (1) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass da die Genehmigung stets im Fahrzeug mitzuführen ist, die Anzahl der Genehmigungen der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss.
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung — Seite 3) WICHTIGER HINWEIS 1.
Dem Antrag sind beizufügen: a) die Fahrpläne; b) die Fahrpreistabellen; c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009; d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Verkehrsdienstes handelt, oder den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung einer Genehmigung handelt; e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind; f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. 2.
Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht. 3.
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1073/2009 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig: a) Linienverkehr, d. h. die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.
Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden. b) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß Nummer 1 betrieben werden.
Solche Verkehrsdienste werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: i) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; ii) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. 4.
Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort des Verkehrsdienstes, d. h. eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes, befindet. 5.
Die Geltungsdauer der Genehmigungen beträgt höchstens fünf Jahre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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