(Bescheinigung — Seite 1) (Papier: Farbe Pantone 100 (gelb) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 — Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT Zuständige Behörde Nationalitätszeichen (1) BESCHEINIGUNG aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009/92 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten (Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt) Der/die Unterzeichnete verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern) (Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift) bestätigt, — dass er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt, — dass die Beförderung für die betreffende natürliche oder juristische Person lediglich eine Nebentätigkeit darstellt, — dass der Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen Eigentum, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts oder eines Langzeitleasingvertrages ist, — dass der Kraftomnibus von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.
(Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person) (von der zuständigen Behörde auszufüllen) Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.
(Gültigkeitsdauer) (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde) (1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY).
(Genehmigung — Seite 2) Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.
Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist Werkverkehr der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: — bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person; — die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt. 2.
Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung zu diesen Verkehrsdiensten zugelassen, wenn er — im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat; — die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt. 3.
Für die in Nummer 1 genannten Beförderungen im Werkverkehr gilt eine Bescheinigungsregelung. 4.
Die Bescheinigung berechtigt ihren Inhaber zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Werkverkehr mit Kraftomnibussen.
Sie wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestellt und gilt für die gesamte Fahrstrecke einschließlich des Transits. 5.
Die Bescheinigung ist von einer natürlichen Person oder vom Verantwortlichen der juristischen Person in dreifacher Ausfertigung in dauerhaften Druckbuchstaben auszufüllen und von der zuständigen Behörde zu ergänzen.
Eine Durchschrift wird bei der Verwaltungsbehörde aufbewahrt, eine zweite verbleibt bei der natürlichen oder juristischen Person.
Das Original oder eine beglaubigte Durchschrift ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr im Fahrzeug mitzuführen.
Die Bescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
Die natürliche oder juristische Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Bescheinigungen verantwortlich. 6.
Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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