ErwGr. 50

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beihilfen für Innovationscluster dienen dazu, ein Marktversagen zu beheben, das mit Koordinierungsproblemen zusammenhängt, durch die die Entwicklung solcher Cluster gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Innovationsclustern eingeschränkt werden. Mit staatlichen Beihilfen können entweder Investitionen in offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster oder der Betrieb von Innovationsclustern unterstützt werden, um Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zu verbessern. Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sollten jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 10 Jahren gewährt werden. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen sollte sich im Gewährungszeitraum auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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