ErwGr. 72

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil keine Wirtschaftstätigkeit vorliegt oder weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bestehen. Soweit solche Maßnahmen jedoch unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, kommt es bei kulturellen Einrichtungen und Vorhaben in der Regel nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen, und die Beschlusspraxis hat gezeigt, dass solche Beihilfen nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben. In Artikel 167 AEUV wird die Bedeutung der Förderung der Kultur für die Union und ihre Mitgliedstaaten anerkannt und festgelegt, dass die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen, Rechnung tragen sollte. Da Naturerbe häufig von entscheidender Bedeutung für die Gestaltung von künstlerischem und kulturellem Erbe ist, sollte die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne dieser Verordnung auch Naturerbe umfassen, das mit kulturellem Erbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass die Kultur einerseits ein Wirtschaftsgut ist, das erheblich zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung beiträgt, und andererseits Träger von Identitäten, Werten und Bedeutungen ist, die unsere Gesellschaften widerspiegeln und formen, sollten die Beihilfevorschriften den Besonderheiten der Kultur und der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich, die unter die Verordnung fallen könnten, sollten in einer Liste zusammengestellt und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Die Gruppenfreistellung sollte sowohl für Investitions- als auch für Betriebsbeihilfen gelten, die unterhalb bestimmter Schwellen liegen, sofern eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Sie sollte jedoch in der Regel nicht für Tätigkeiten gelten, die zwar einen kulturellen Aspekt aufweisen, jedoch ansonsten einen überwiegend kommerziellen Charakter haben, wie zum Beispiel (in gedruckter oder elektronischer Form erscheinende) Zeitungen und Zeitschriften, da sie den Wettbewerb besonders stark verfälschen können. Ferner sollten in die Liste der Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich keine kommerziellen Tätigkeiten in den Bereichen Mode, Design und Videospiele aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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