ErwGr. 75

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Genehmigung der Strategie Europa 2020 (31) betont, dass die Anstrengungen darauf gerichtet sein sollten, die gravierendsten Hemmnisse für das Wirtschaftswachstum auf EU-Ebene anzugehen, einschließlich derjenigen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und der Infrastruktur zusammenhängen. In der Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (32), die Teil der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 ist, wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit lokaler Infrastrukturen eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und die Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis darstellt, die notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Diese Infrastrukturen ermöglichen, wenn sie Interessenten zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wachstum und leisten damit einen positiven Beitrag zu Zielen von gemeinsamem Interesse, insbesondere den Prioritäten und Zielen der Strategie Europa 2020 (33), während die Gefahr von Verfälschungen begrenzt bleibt. Einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf lokale Infrastrukturen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, etwa weil der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegen oder weil die Maßnahme als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, die die Kriterien des Altmark-Urteils (34) erfüllt. Wenn jedoch die Finanzierung dieser lokalen Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sollten solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn die gewährten Beihilfebeträge niedrig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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