ErwGr. 27

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im Folgenden „CCAMLR“) haben auf ihrer Jahrestagung 2014 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen, einschließlich einer Beifangquote für die Jahre 2015 und 2016 für bestimmte Versuchsfischereien im Untergebiet 88.2. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2015 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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