ErwGr. 4

REG_2015_1378 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

Die Farbe von dehydriertem Kartoffelpulver hängt insbesondere von den vielen unterschiedlichen Farbschattierungen der Rohkartoffeln und den oxidativen Reaktionen während der Verarbeitung ab. Derzeit ist nur Kurkumin (E 100) für die Verwendung in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken zugelassen, um dem für den Verzehr bestimmten Endprodukt wieder ein akzeptables Aussehen zu verleihen. Riboflavine (E 101) und Carotine (E 160a) sind geeignete Alternativen zu Kurkumin, die die gleiche technologische Wirkung erzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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