ErwGr. 5

REG_2015_1378 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

Am 12. September 2013 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten (3) zur Neubewertung der Sicherheit von Riboflavinen als Lebensmittelzusatzstoffe. Die Behörde gelangte darin zu dem Schluss, dass Riboflavin (E 101(i)) und Riboflavin-5′-phosphatnatrium (E 101(ii)) im Rahmen der derzeit zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Lebensmittelzusatzstoffe nicht bedenklich sein dürften. Die Expositionsbewertung im Rahmen des Gutachtens umfasste die Kategorie 04.2 „Verarbeitetes Obst und Gemüse“ und damit auch die Unterkategorie 04.2.6 „Verarbeitete Kartoffelprodukte“. Die Ausweitung der Verwendung von Riboflavinen (E 101) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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