ErwGr. 6

REG_2015_1378 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Behörde ein Gutachten (4) zur Neubewertung der Sicherheit von Carotinen als Lebensmittelzusatzstoffe; sie gelangte darin zu dem Schluss, dass die Verwendung von (synthetischem) Beta-Carotin und von gemischten Beta-Carotinen, die aus Palmfruchtöl, Karotten und Algen gewonnen werden, als Lebensmittelfarbstoff unbedenklich ist, sofern die infolge dieser Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Nahrungsergänzungsmittel aufgenommene Menge nicht größer ist als die Menge, die beim regelmäßigen Verzehr von Lebensmitteln aufgenommen wird, in denen Carotine auf natürliche Weise vorkommen (5-10 mg/Tag). Laut Gutachten lagen die konservativen Expositionsschätzwerte für Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff unter 5-10 mg/Tag; hierbei wurden verarbeitete Kartoffelprodukte berücksichtigt. Die Ausweitung der Verwendung von Carotinen (E 160a) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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